Freitag, 4. November 2011Satzung Deutsche Schulschachstiftung e. V.
Deutsche Schulschachstiftung e. V.
Satzung § 1 Errichtung, Name, Sitz Die Unterzeichneten errichten hiermit die "Deutsche Schulschachstiftung e.V." mit Sitz in Berlin. Die "Deutsche Schulschachstiftung e. V." erlangt durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit. § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit (1) Die "Deutsche Schulschachstiftung e.V." will die Tradition des Schulschachs ausbauen und pflegen: Schach eignet sich in besonderer Weise zur Entwicklung und Förderung kognitiver Fähigkeiten. Hierbei stehen im Vordergrund das räumliche, das systematische und das prinzipielle Denken. Neben analytischer Denkschulung fördert es vernetztes, ganzheitliches Denken, die Bewältigung komplexer Sachverhalte, Organisationsfähigkeit, abwägendes Urteilen und begründetes Entscheiden. Problemlösen wird in unserer Gesellschaft immer wichtiger, weil in den unterschiedlichsten Bereichen progressiv mehr Probleme entstehen. Schach ist eine der wenigen Domänen, in denen Jugendliche ihre Problemlösungskompetenz systematisch erarbeiten und erweitern lernen. (2) Die "Deutsche Schulschachstiftung e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der "Deutschen Schulschachstiftung e.V." fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen als solche keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit der "Deutschen Schulschachstiftung e.V." keinen Anspruch auf das Vermögen. (3) Aus Mitteln der "Deutschen Schulschachstiftung e.V." können folgende Maßnahmen unterstütz werden. • Förderung der Zusammenarbeit von Schulen und Schachvereinen, • Ausbildung und Schulung von Lehrern und Multiplikatoren, • Förderung von Projekten zur Erstellung gezielter und geeigneter Unterrichtsmaterialien, • Schachliche Wettbewerbe für Schüler und Schulmannschaften, • Kooperation der Deutschen Schachjugend und ihrer Mitgliedsverbände auf dem Gebiet des Schulschachs, • Forschungsprojekte über Fragen des Schulschachs in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Universitäten und Akademien auf nationaler und internationaler Ebene. (4) Die "Deutsche Schulschachstiftung e.V." ist parteipolitisch nicht gebunden, sie ist von gesellschaftlichen Interessen unabhängig. (5) Die "Deutsche Schulschachstiftung e.V." erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Deutschen Schachjugend (DSJ). Ihre Aktivitäten dürfen nicht im Widerspruch zu denen der DSJ stehen. § 3 Aufbringung der Finanzmittel Die für den Stiftungszweck erforderlichen Mittel werden aufgebracht: a. durch Hilfe zur Selbsthilfe aller Schulen und Persönlichkeiten, die den Schulschachgedanken fördern und unterstützen möchten b. durch Mitgliedsbeiträge c. durch Spenden d. durch Hilfe von Vereinen, die die Zusammenarbeit mit den Schulen pflegen, e. durch Zuwendungen von Sponsoren und Mäzenen, f. durch Zuwendung von Sportorganisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. § 4 Mitglieder Mitglieder der Stiftung können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften sein. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Minderjährige müssen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters beibringen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ablehnungsgründe brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. Verdiente Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern und ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitgliedes b) durch freiwilligen Austritt c) durch Streichung von der Mitgliederliste d) durch Ausschluss aus dem Verein Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist einzuhalten, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. § 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. § 7 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 8 Stimmrecht Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. § 9 Organe Organe der "Deutschen Schulschachstiftung e.V." sind: • die Mitgliederversammlung • der Vorstand • das Kuratorium § 10 Mitgliederversammlung (1) Mindestens alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann eine zusätzliche Mitgliederversammlung einberufen: dies muss geschehen, wenn dies mindestens von einem Viertel der Mitglieder beantragt wird oder vom Kuratorium mit einer Zweidrittel-Mehrheit. (2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen, soweit die Versammlung nicht im Voraus eine andere Art der Einladung beschließt. (3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a. die Wahl des Vorstandes, b. die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums, c. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, d. den Haushaltsplan und den Kassenabschluss, e. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, f. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung, g. die Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingereichte Anträge, h. die Änderung der Satzung, i. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, j. Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden k. alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen zugewiesen sind, l. die Auflösung der Stiftung. (5) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Wochen vorher schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu senden. Der Vorstand bringt ordnungsgemäß eingereichte Anträge rechtzeitig vorher allen Mitgliedern zur Kenntnis. Nicht fristgerechte Anträge können zugelassen werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt. (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig nach erfolgter ordnungsgemäßer Einladung, ungeachtet der Zahl der Erschienenen. § 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden , bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot. § 12 Der Vorstand Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus sechs Personen, nämlich der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Kassenwart/in, der/dem Webmaster, der/dem Beisitzer/in und der/dem Schulschachreferenten der DSJ. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an, mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine Person vom Vorstand zu beauftragen, die die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die eine Neu- oder Nachwahl vornimmt, kommissarisch mit vollem Stimmrecht wahrnimmt. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt des Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Es vertreten je zwei Mitglieder des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. § 13 Die Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben : 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen; 2. Einberufung der Mitgliederversammlung; 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 4. Buchführung, Herstellung eines Jahresberichts 5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Er stellt alljährlich einen Tätigkeitsbericht und den Kassenabschluss auf und leitet die Unterlagen dem Kuratorium zur Stellungnahme zu. Der Vorstand soll die Stellungnahmen und Anregungen des Kuratoriums aufgreifen und nach Möglichkeit umsetzen. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht, die Kassenabschlüsse für die Zeit ab der vorausgegangenen Mitgliederversammlung sowie nach Möglichkeit einen Zweijahresetat zur Entgegennahme und Beschlussfassung vor. § 14 Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung , die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig. § 15 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus bis zu 20 Personen. Der jeweilige Vorsitzende der DSJ gehört dem Kuratorium kraft Amtes an. Im Übringen wählt die Mitgliederversammlung in das Kuratorium Persönlichkeiten, die wegen ihrer Position im öffentlichen Leben und ihres Engagements für das Schulschach berufen sind, die Aktivitäten der Stiftung zu steuern und gleichzeitig für die Stiftung zu werben. (2) Das Kuratorium berät den Vorstand im Rahmen des Haushaltsplans über die Bewilligung von Fördermaßnahmen sowie die Durchführung von Aktivitäten der Stiftung. (3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und seinen Stellvertreter. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt zwei Jahre. Frei Sitze können durch Nachberufung durch den Vorstand im Benehmen mit dem Sprecher des Kuratoriums für den Rest der Amtszeit besetzt werden. Wiederwahl ist möglich (5) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom 1. Vorsitzenden vorbereitet. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen. § 16 Rechnungsprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Vertreter. Die Rechnungsprüfer prüfen alljährlich den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung. Die Berichte werden dem Kuratorium zur Kenntnis gebracht. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Nähere Einzelheiten über das Rechnungswesen regelt die Geschäftsordnung. (2) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre einmalige Wiederwahl ist möglich. § 17 Auflösung der Stiftung (1) Die Stiftung ist aufzulösen, wenn der Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Sie kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch aus anderen Gründen mit Vierfünftel-Mehrheit aufgelöst werden. In der Einladung zu der entsprechenden Beschlussfassung ist auf den Auflösungsantrag besonders hinzuweisen. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Deutsche Schachjugend mit Sitz in Berlin, der dieses unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Halle, den 24.März 1996, geändert am 18.03.2006 in Erfurt
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